Änderungssatzung

 

zur Abfallwirtschaftssatzung des

Entsorgungszweckverbandes Völklingen vom 21.02.2006

 

 

 

Aufgrund des § 3 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.07.2006
(Amtsbl. S. 1614), des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997, zuletzt geändert am 06.09.2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730), der §§ 2 und 6 Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.02.2006 (Amtsbl. S. 474) sowie der §§ 5, 7 und 8 Saarl. Abfallwirtschaftsgesetz vom 26.11.1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 06.09.2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730) wird auf Beschluss der Verbandsversammlung vom 18.04.2007 folgende Änderungssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung erlassen:

 

 

 

Artikel I

 

 

§ 11 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

 

 

(5)   Die Abfallbehälter sind am Abfuhrtag rechtzeitig unmittelbar am Rande der nächsten von dem Abfuhrfahrzeug anfahrbaren Straße ohne Gefährdung für den Straßenverkehr bereitzustellen. Dabei sind die Abfallbehälter so aufzustellen, dass die Einsammlung ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust erfolgen kann. In besonderen Fällen kann der EZV durch Verwaltungsakt bestimmen,
an welcher Stelle die Abfallbehälter unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten der Abfallsammlung zur Entleerung aufzustellen sind; dies gilt insbesondere, wenn Grundstücke nicht von den Abfuhrfahrzeugen angefahren werden können.

 

 

Artikel II

 

 

Diese Satzung tritt am 01.05.2007 in Kraft.

 

 

 

Völklingen, 18.04.2007

 

 

Klaus Lorig, Verbandsvorsteher

 



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