Änderungssatzung
Aufgrund des § 3 des
Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27.06.1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.07.2006
(Amtsbl. S. 1614), des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27.06.1997, zuletzt geändert am 06.09.2006 (Amtsbl. S. 1694,
1730), der §§ 2 und 6 Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
29.05.1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.02.2006 (Amtsbl. S. 474) sowie
der §§ 5, 7 und 8 Saarl. Abfallwirtschaftsgesetz vom 26.11.1997, zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 06.09.2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730) wird auf
Beschluss der Verbandsversammlung vom 18.04.2007 folgende Änderungssatzung zur
Abfallwirtschaftssatzung erlassen:
Artikel I
§ 11 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
(5) Die
Abfallbehälter sind am Abfuhrtag rechtzeitig unmittelbar am Rande der nächsten
von dem Abfuhrfahrzeug anfahrbaren Straße ohne Gefährdung für den Straßenverkehr
bereitzustellen. Dabei sind die Abfallbehälter so aufzustellen, dass die
Einsammlung ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust erfolgen kann. In besonderen
Fällen kann der EZV durch Verwaltungsakt bestimmen,
an welcher Stelle die Abfallbehälter
unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten der Abfallsammlung zur
Entleerung aufzustellen sind; dies gilt insbesondere, wenn Grundstücke nicht
von den Abfuhrfahrzeugen angefahren werden können.
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.05.2007 in Kraft.
Völklingen, 18.04.2007
Klaus Lorig, Verbandsvorsteher