Aufgrund des § 3 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08.10.2003 (Amtsbl. 2004 S. 594), des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.12.2005 (Amtsbl. S. 2010), der §§ 2 und 6 Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31.03.2004 (Amtsbl. S. 1037) sowie der §§ 5, 7 und 8 Saarl. Abfallwirtschaftsgesetz vom 26.11.1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.06.2002 (Amtsbl. S. 1414) wird auf Beschluss der Verbandsversammlung vom 21.02.2006 folgende Satzung erlassen:
(1) Der Entsorgungszweckverband Völklingen (EZV) nimmt innerhalb des ihm von der Mittelstadt Völklingen übertragenen Tätigkeitsbereichs die Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung in dem Gebiet des Verbandes als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger wahr. Der EZV betreibt die Entsorgung der Abfälle nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Einheit.
(2) Zur Förderung der Kreislaufwirtschaft, zur Schonung der natürlichen Ressourcen und zur Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung und Verwertung von Abfällen nimmt der EZV insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben wahr:
a) das Einsammeln und Befördern von Abfällen zur Verwertung und zur Beseitigung aus privaten Haushalten, die im Verbandsgebiet anfallen,
b) das Einsammeln und Befördern von gewerblichen Siedlungsabfällen gemäß § 2 Abs. 2,
c) das Einsammeln von schadstoffhaltigen Abfällen und ihre Andienung an den Träger der Sonderabfallentsorgung, soweit der EZV zu einer Verwertung nicht in der Lage ist,
d) die Förderung von privaten Maßnahmen zur Vermeidung, Schadstoffminimierung und Verwertung von Abfällen, insbesondere der ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung durch Kompostierung,
e) die Rücknahme und das Einsammeln von Altgeräten aus privaten Haushalten gemäß § 9 ElektroG.
(3) Der Verband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen.
(2) Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die im Abfallverzeichnis -Kapitel 20- (Anlage zu § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses vom 10.12.2001 -BGBl. I S. 3379-) aufgeführt sind, insbesondere:
(a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus
privaten Haushaltungen aufgrund ihrer
Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind, sowie
(b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit
Ausnahme der in Absatz 1 genannten Abfälle.
(3) Elektronikschrott gemäß § 9 Abs. 4 ElektroG sind Altgeräte oder Geräteteile aus privaten Haushalten, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten. Hierzu gehören im Einzelnen:
(a) Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte,
(b) Kühlgeräte,
(c) Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der
Unterhaltungselektronik,
(d) Gasentladelampen,
(e) Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und
elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte,
Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente.
(1) Die Entsorgung von Abfällen durch den EZV umfasst das Einsammeln und Befördern der nicht gemäß § 4 dieser Satzung von der Abfallentsorgung ausgeschlossenen Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden.
(2) Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallbehältern (Restabfallbehälter, Bioabfallbehälter), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Sperrmüllabfuhr) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Altpapier-Container, Schadstoffmobil, Elektro- und Elektronikgroßgeräte, Batteriesammlung, Wertstoffhof des EZV). Die näheren Einzelheiten sind in den §§ 8 ff. dieser Satzung geregelt.
(3) Die Abfallarten, für die im Rahmen der Abfallentsorgung ein Getrenntsammelsystem eingerichtet ist, sind durch die Verpflichteten nach § 6 Abs. 4 und 5 getrennt zu halten und bereitzustellen (§ 5 Abs. 4 KrW-/AbfG).
(1)
Von der Entsorgung durch den
EZV ausgeschlossen sind
a)
Abfälle, die einer Rücknahmepflicht
aufgrund einer nach § 24 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und
entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen,
b)
besonders
überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 41 KrW-/AbfG.
(2)
Vom Einsammeln und Befördern
durch den EZV ausgeschlossen sind Erdaushub, Bauschutt, Steine und sonstige
Abfälle, die nicht in Abfallgefäßen aufgrund ihrer Art oder ihres Zustandes eingesammelt werden
können sowie Abfälle, die geeignet sind das Einsammelsystem zu beschädigen oder
eine Gefahr für
das Lade- und Betriebspersonal darstellen wie z. B. explosive und implosive
Abfälle, flüssige, gasförmige und toxische Stoffe oder besonders
überwachungsbedürftige Abfälle nach § 41 KrW-/AbfG.
(1)
Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer
besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer
getrennten Entsorgung bedürfen (schadstoffhaltige Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 8
Satz 1 KrW-/AbfG), werden vom EZV bei dem von ihm bereitgestellten
Schadstoffmobil angenommen. Dies gilt auch für
Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben,
soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können.
(2)
Schadstoffhaltige Abfälle
dürfen nur zu den bekannt gegebenen Terminen an dem Schadstoffmobil angeliefert
werden. Der jeweilige Standort des Schadstoffmobils wird vom EZV ortsüblich
öffentlich bekannt gegeben.
(3)
Schadstoffhaltige
Abfälle aus privaten Haushaltungen werden an mobilen Sammelfahrzeugen oder stationären Sammelstellen
angenommen. Die Abgabe der Schadstoffe darf nur an das vom EZV bzw. dessen
Beauftragten gestellte Personal bei der mobilen/stationären Sammelstelle
erfolgen. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
(4)
Durch den EZV
können Mengenbeschränkungen je Anlieferung vorgenommen werden.
(5)
An den
Standorten der mobilen Sammelfahrzeuge dürfen schadstoffhaltige Abfälle weder
vor dem Eintreffen des Fahrzeuges noch nach dessen Weiterfahrt abgestellt
werden. Sollte der Zeit- und Tourenplan nicht eingehalten werden, so hat der
Besitzer von schadstoffhaltigen Abfällen diese wieder mit zurückzunehmen. Sie
können durch den Besitzer an einem anderen Entsorgungstermin bereitgestellt werden.
(6)
Im Übrigen gelten
die für den Anfall, die Bereitstellung und die Einsammlung von Restabfällen
geltenden Vorschriften sinngemäß.
Anschlussrecht und –zwang
(1) Jeder
Eigentümer eines im Gebiet des Verbandes liegenden Grundstücks, auf dem Abfälle
zur Beseitigung nach Maßgabe dieser Satzung anfallen, ist verpflichtet, sein
Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen und hat
umgekehrt einen Anspruch auf Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche
Abfallentsorgung.
Benutzungsrecht und –zwang
(2)
Der Anschlusspflichtige bzw.
-berechtigte und jeder andere Besitzer von Abfällen
aus privaten Haushaltungen ist verpflichtet, die auf seinem Grundstück oder
sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung
der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen, soweit er zu einer
ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht in der Lage ist.
Anschlusspflichtige und jeder andere Erzeuger/Besitzer von Abfällen aus anderen
Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen sind verpflichtet, die auf ihrem
Grundstück oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle zur Beseitigung der
Abfallentsorgung zu überlassen, soweit diese nicht in eigenen zugelassenen
Anlagen ordnungsgemäß beseitigt werden oder überwiegende Interessen eine
Überlassung erfordern. Hierzu hat jeder Anschlussberechtigte sowie jeder
Abfallerzeuger und –besitzer im Rahmen dieser Satzung das Recht, die aufgestellten Sammelbehälter (Müllbehälter auf den Grundstücken,
allgemein zugängliche Sammelcontainer mit besonderer Zweckbestimmung) und die
sonstigen Anlagen der Abfallentsorgung bestimmungsgemäß zu benutzen.
(3) Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch den EZV ausgeschlossen ist, erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur darauf, die Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung und der jeweiligen Betriebsordnung bei einer Anlage zur Abfallentsorgung bereitzustellen.
§ 7 Ausnahmen/Befreiungen
vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Anschluss- und Benutzungszwang gelten entsprechend für die
sonst dinglich oder schuldrechtlich zum Besitz des Grundstücks Berechtigten.
(2) Vom Anschluss- und Benutzungszwang ausgenommen sind:
a)
Abfälle zur Verwertung aus
anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese Abfälle die
in § 5 Abs. 5 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) geforderten Verwertungsquoten
erfüllen,
b) Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftig sind und durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
c) Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftig sind und durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies dem EZV nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(3)
Der EZV muss
Grundstückseigentümer auf deren schriftlichen Antrag vom Anschluss- und
Benutzungszwang unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Bioabfallsammlung
befreien, wenn dabei glaubhaft gemacht wird, dass diese Abfälle einer
fachgerechten Kompostierung auf dem eigenen Grundstück zugeführt werden. Des Weiteren kann im Einzelfall Befreiung vom Anschluss-
und Benutzungszwang für die Bioabfallsammlung gewährt werden, wenn der
Grundstückseigentümer andere wichtige Gründe gegen die Aufstellung eines
Bioabfallgefäßes geltend macht.
(1) Der EZV bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr.
(2) Für das Einsammeln und Befördern von Restabfällen sind folgende vom EZV gekennzeichnete Behälter zugelassen:
Bezeichnung: |
Fassungsvermögen: |
max. zul. Füllgewicht: |
Abfallsack |
70 Liter |
15 kg |
Abfallumleerbehälter |
120 Liter |
50 kg |
Abfallumleerbehälter |
240 Liter |
80 kg |
Umleercontainer |
770 Liter |
250 kg |
Umleercontainer |
1.100 Liter |
370 kg |
Umleercontainer |
3.300 Liter |
800 kg |
Umleercontainer |
5.500 Liter |
1.000 kg |
(3) Für das Einsammeln und Befördern von Bioabfällen sind folgende vom EZV gekennzeichnete Behälter zugelassen:
Bezeichnung: |
Fassungsvermögen: |
max. zul. Füllgewicht: |
Abfallumleerbehälter |
120 Liter |
50 kg |
(4)
Die Abfallbehälter sind schonend
zu behandeln. Sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass der Deckel stets
geschlossen ist. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft,
mechanisch zerkleinert oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet,
brennende, glühende oder heiße Abfälle oder Flüssigkeiten in Abfallbehälter zu
füllen.
(5) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis, welche die Abfallbehälter oder das Einsammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden.
(6)
Für die den Grundstückseigentümern und Benutzern zur
Verfügung gestellten Abfallgefäße obliegt diesen die Sorgfaltspflicht und die
Reinigung der Abfallgefäße. Eine Reinigung der Abfallgefäße kann durch den EZV
angeordnet werden, wenn den Abfallgefäßen so viele Reste anhaften, dass eine
fachgerechte Leerung nicht mehr möglich ist. Dabei können den Verpflichteten
gemäß § 6 Abs. 2 dieser Satzung die Kosten in
Rechnung gestellt werden.
(7) Der Verlust, das Vertauschen oder die Beschädigung eines Abfallbehälters ist dem EZV unverzüglich unter Angabe der Art der Beschädigung oder der Umstände des Verlustes anzuzeigen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung des Abfallgefäßes oder einzelner Bestandteile des Abfallgefäßes können dem Grundstückseigentümer aufwandsbezogene Kosten in Rechnung gestellt werden. Nicht durch den EZV gekennzeichnete Abfallgefäße werden nicht geleert.
(8) Mechanische Veränderungen der Abfallbehälter durch Anbohren, Ansägen, Entfernen der Markierungen oder Ähnliches sind nicht erlaubt.
(9) Der Grundstückseigentümer überprüft die ordnungsgemäße Zuweisung der Abfallgefäße.
(10) Im Falle des wiederholten Diebstahls von Abfallgefäßen am Anwesen kann der EZV Präventivmaßnahmen verlangen. Falls der Grundstückseigentümer der Aufforderung nicht Folge leistet, können ihm die Ersatzgestellungskosten in Rechnung gestellt werden.
(11) In begründeten Ausnahmefällen kann der EZV mit dem Grundstückseigentümer eine von den Vorgaben dieser Satzung abweichende Entsorgungsvereinbarung über die Einsammlung und Bereitstellung von Rest- oder Bioabfällen sowie die Einführung anderer geeigneter Abfallsammelsysteme treffen. Ein Anspruch auf Einführung solcher Entsorgungsvereinbarungen besteht nicht.
(12) Zur
bedarfsweisen Entsorgung von öffentlichen Veranstaltungen, Vereinsfesten u.ä.
kann die Aufstellung von Abfallbehältern mit dem Veranstalter vereinbart
werden, falls die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen durch den
EZV geschaffen werden können. Dabei sind dem Veranstalter die Kosten in Rechnung
zu stellen.
(13) Auf
Antrag des Grundstückseigentümers kann eine ausgefallene Entsorgung im Rahmen
der betrieblichen Möglichkeiten nachgeholt werden. Hierfür können, soweit der
EZV die ausgefallene Entsorgung nicht zu vertreten hat, aufwandsbezogene Kosten
in Rechnung gestellt werden.
(1) Auf jedem angeschlossenen, nicht befreiten Grundstück muss mindestens ein Restabfall- und ein Bioabfallgefäß vorgehalten werden. Dabei ist jedem Restabfallgefäß mit einem Fassungsvermögen von 120 oder 240 Litern je ein Bioabfallgefäß mit einem Fassungsvermögen von 120 Liter und einer vierzehntägigen Abfuhrhäufigkeit zuzuweisen. Den Restabfallgefäßen mit einem Fassungsvermögen von 770 und 1.100 Litern ist ein Bioabfallgefäß mit einer vierzehntägigen Abfuhrhäufigkeit zuzuweisen. Werden vom Anschlussnehmer darüber hinaus weitere Bioabfallgefäße gewünscht, so ist dies im Rahmen einer Vereinbarung gemäß § 8 Abs.11 dieser Satzung möglich.
(2)
Bei mehreren Haushalten auf
einem Grundstück bemisst sich das Gefäßvolumen grundsätzlich nach dem
regelmäßig anfallenden Abfall, wobei mindestens 20 Liter je Person und Woche
beim Restabfall als Richtwert angenommen werden.
(3)
Für die Abfuhr von Abfällen
aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der
Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von
Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen
von 10 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Die Einwohnergleichwerte werden
nach den allgemein anerkannten Regeln der Abfallwirtschaft festgelegt. Die
Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den vollen
Einwohnergleichwert aufgerundet. Von dieser Regelung ausgenommen sind die
Abfälle, die in eigenen Anlagen schadlos beseitigt werden und kein
überwiegendes öffentliches Interesse der Eigenbeseitigung entgegensteht.
Auf
schriftlichen Antrag kann ein anderes Behältervolumen zugewiesen werden, soweit
durch den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer die Nutzung von Vermeidungs- und
Verwertungsmöglichkeiten nachgewiesen wird. Die Beweislast liegt beim
Antragsteller. Der EZV legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen
Ermittlungen oder Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen
Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest.
(4)
Abfallbehälter mit einem
Fassungsvermögen ab 770 l werden nur aufgestellt, wenn auf dem Grundstück ein
Standplatz entsprechend § 11 Abs. 2 vorhanden ist. Fehlt ein solcher
Standplatz, werden Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 l und 240
l in der erforderlichen Anzahl aufgestellt.
(5)
Auf Grundstücken, auf denen
Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen
anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das sich aus Abs. 3
berechnete Behältervolumen auf das zur Verfügung zu stellende Behältervolumen
angerechnet.
(6)
Der EZV stellt auf
schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers über das nach Abs. 3 bereitzustellende satzungsmäßige
Mindestbehältervolumen hinaus Gefäßraum zur Verfügung.
(7)
Der Grundstückseigentümer hat
die ausreichende Anzahl und die ausreichende Größe der Abfallbehälter zu
beantragen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der EVZ Größe und Anzahl
der notwendigen Abfallbehälter anordnen.
(1) Als angefallen gelten Abfälle, wenn sie dem EZV in zugelassenen Abfallbehältern zweckentsprechend eingebracht bereitgestellt sind oder einem vom EZV eingerichteten Sondersammelsystem nach Maßgabe dieser Satzung überlassen werden. Angefallene Abfälle gehen in das Eigentum des EZV über, sobald sie eingesammelt bzw. dem Sondersammelsystem überlassen sind.
(2) Der EZV ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
(3) Dritten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.
(4) Jegliche Maßnahmen vor Ort zur Behandlung der in die Abfallbehälter eingegebenen Abfälle sind nicht gestattet. Die Verwendung von Müllschleusen ist nicht zulässig.
(1) Das Einsammeln von Restabfällen erfolgt grundsätzlich in Abfallbehältern. Abfallsäcke sind nicht zur regelmäßigen Entsorgung zugelassen. Abfallbehälter werden vom EZV gestellt und verbleiben in seinem Eigentum. Privateigene Abfallbehälter sind zur Entsorgung nicht zugelassen.
(2) Die gemeinsame Benutzung eines Abfallbehälters mit 120 l Gefäßvolumen durch zwei benachbarte unmittelbar aneinander grenzende Grundstücke wird auf Antrag beim EZV gestattet (Nachbarschaftstonne). Jedem der beiden Grundstückseigentümer wird die Gebühr für diesen Abfallbehälter zur Hälfte berechnet.
(3) Der Grundstückseigentümer hat Standplätze für die notwendige Zahl und Größe von Abfallbehältern auf seinem Grundstück auszuweisen. Ist ein Standplatz auf dem angeschlossenen Grundstück nicht vorhanden, kann mit Zustimmung des EZV und des betroffenen Grundstücksnachbarn auch auf einem benachbarten Grundstück ein Standplatz eingerichtet werden.
(4) Restabfälle sind an den vom EZV bestimmten, ortsüblich öffentlich bekannt gemachten Abfuhrtagen vor Beginn der Einsammlungszeit wochentags ab 6.00 Uhr bereit zu stellen. Die Einsammlung erfolgt bis spätestens 22.00 Uhr. Fällt der Abfuhrtag auf einen gesetzlichen Feiertag, können die Restabfälle an einem davorliegenden oder nachfolgenden Tag eingesammelt werden. Muss der Abfuhrtag aus besonderen Gründen verlegt werden, wird dies durch den EZV ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.
(5) Die Abfallbehälter sind am Abfuhrtag rechtzeitig unmittelbar am Rande der nächsten von dem Einsammelfahrzeug anfahrbaren Straße ohne Gefährdung für den Straßenverkehr bereitzustellen. Dabei sind die Abfallbehälter so aufzustellen, dass die Einsammlung ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust erfolgen kann. Der EZV ist befugt, im Streitfalle den Ort und die Art der Bereitstellung durch Verwaltungsakt festzusetzen.
(6) Bei nicht entsprechend den Vorschriften dieser Satzung gefüllten oder bereitgestellten Abfallbehältern entfällt die Entsorgungspflicht.
(7) Die Grundstückseigentümer haben dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind.
(8) Die regelmäßige Abfuhr der Restabfälle erfolgt vierzehntäglich. Bei nachgewiesener Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 und/oder der Benutzung der Biotonne kann der Grundstückseigentümer ein Restabfallgefäß mit 120 l Gefäßvolumen mit vierwöchentlicher Entleerung beantragen.
(1) Zur Durchsetzung des Verwertungsgebotes und zur Verminderung des Anteils organischer Bestandteile im abzulagernden Abfall führt der EZV eine Bioabfallabfuhr durch. Der Abfall aus Haushaltungen ist getrennt nach Bioabfall und Restabfall zu sammeln und in den hierfür zur Verfügung gestellten Behältnissen bereitzustellen.
(2) Die regelmäßige Abfuhr der Bioabfälle erfolgt vierzehntäglich.
(3) Zugelassen zur Einfüllung in Bioabfallbehälter sind biologisch abbaubare organische Abfälle aus privaten Haushaltungen (z. B. organische Küchenabfälle, Gartenabfälle, Grünschnitt etc.). Rohes Fleisch, Knochen und Tierabfälle sowie flüssige Abfälle dürfen in Bioabfallbehälter nicht eingefüllt werden.
(4) Das Einfüllen von Bioabfall in die Restabfallbehälter ist, mit Ausnahme der in § 7 Abs. 3 geregelten Fälle, verboten. Ebenso ist das Einfüllen anderer Abfälle als Bioabfall in den Bioabfallbehälter verboten. Wird Anderes als Bioabfälle in den Bioabfallbehälter eingefüllt, muss dessen Inhalt durch den Anschlusspflichtigen in das Restabfallgefäß umgefüllt werden.
(5) Wird Bioabfall in den Restabfallbehälter eingefüllt, kann durch den EZV die Aufstellung eines zusätzlichen Bioabfallbehälters angeordnet werden.
(6) Auf jedem nicht gemäß § 7 Abs. 3 befreiten Grundstück muss mindestens ein Bioabfallbehälter vorgehalten werden. Bei mehreren Haushalten bemisst sich das Gefäßvolumen für den Bioabfallbehälter grundsätzlich nach dem regelmäßigen Anfall des Bioabfalls, wobei 10 Liter je Person und Woche als Richtwert angenommen werden. Zahl und Größe der Bioabfallbehälter richten sich ansonsten nach dem Bedarf.
(7) Im Übrigen gelten die für die Restabfallabfuhr bestehenden Bestimmungen entsprechend.
(1) Abfälle aus Haushaltungen, die wegen ihrer Sperrigkeit, Größe und Beschaffenheit in ungebündeltem und unverpacktem Zustand nicht in die zugelassenen Abfallbehälter passen und üblicherweise bei einem Umzug mitgenommen würden (Sperrmüll), werden auf Anforderung des Anschlussberechtigten und jedes anderen Abfallbesitzers im Verbandsgebiet vom EZV außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung getrennt abgefahren. Die Abfuhr von sperrigen Abfällen aus Haushaltungen erfolgt in haushaltsüblichen Mengen von höchstens 5 m³ je Abfuhr. Getrennt abgeholt werden Elektro- und Elektronikgroßgeräte. Die Gebühren für die Abfuhr ergeben sich aus der Abfallgebührensatzung des EZV.
(2) Sperrige Abfälle bzw. Elektro- und Elektronikgroßgeräte sind auf dem Gehweg bzw. Straßenrand so bereitzustellen, dass eine Verschmutzung der Gehwege, Straßen und Plätze sowie angrenzender Grundstücke vermieden wird. Lose Abfälle müssen fest gebündelt und handlich abgepackt bereitgestellt werden. Einzelstücke dürfen ein Gewicht von 30 kg und das Flächenmaß von 1,80 m x 1,40 m je Stück (Flächenmaß der Einfüllöffnung des Einsammelfahrzeugs) nicht überschreiten.
(3) Zu entsorgende sperrige Abfälle sind deutlich getrennt von nicht zu entsorgenden Gegenständen bereitzustellen. Aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift können keine Ansprüche gegen den EZV hergeleitet werden.
(4)
Auf Anfrage kann der EZV bzw.
sein beauftragter Dritter sperrige Abfälle aus Häusern und Wohnungen entsorgen.
Für diese Dienstleistung wird eine auf den Einzelfall bezogene Entgeltregelung
mit dem Auftraggeber vereinbart.
(5) Der EZV übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus der Durchsuchung von sperrigen Abfällen durch Unbefugte entstehen.
(6) Wiederverwertbare Abfälle, die über bereitgestellte Wertstoffcontainer entsorgt werden können oder für die eine gesonderte Abfuhr nach dieser Satzung vorgesehen ist, werden durch die Sperrmüllabfuhr nicht entsorgt.
(7) Im Übrigen gelten die für die Restabfallabfuhr bestehenden Bestimmungen entsprechend.
Altpapier und Druckerzeugnisse, die in Haushaltungen anfallen und der Wiederverwertung zugeführt werden können, werden im Bringsystem in Containern bzw. im Holsystem (Blaue Tonne) eingesammelt. Altpapier und Druckerzeugnisse dürfen nicht mit Fremdstoffen behaftet sein.
(1) Elektro- und Elektronikgeräte werden vom EZV im Rahmen der Sperrmüllabfuhr (§ 13) eingesammelt oder am Wertstoffhof durch Bereitstellung separater Behältnisse nach Maßgabe des § 9 ElektroG angenommen. Der Wertstoffhof des EZV ist Sammelstelle gem. § 9 Abs. 3 ElektroG.
(2) Die Gebühren für die Abfuhr sind in der Abfallgebührensatzung des EZV geregelt.
(3) Im Übrigen gelten die für die Restabfallabfuhr bestehenden Bestimmungen entsprechend.
(1)
Private Endverbraucher sowie Betreiber von Kleingewerbe
sind berechtigt, gebrauchte, i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der VO über die
Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (BattV) vom
27.03.1998 (BGBl. I S. 658) schadstoffhaltige Batterien unentgeltlich beim
Wertstoffhof des EZV abzugeben. KFZ-Batterien sind keine schadstoffhaltige
Batterien i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BattV.
(2)
Darüber hinaus
werden Batterien nach Abs.1 über Altbatteriesammelgefäße eingesammelt. In die
Sammelgefäße dürfen nur Batterien eingefüllt werden, soweit dies nach der Bauart
des Gefäßes möglich ist.
(3)
Batterien aus
Gewerbe-, Industrie- oder Dienstleistungsbetrieben sind von der Anlieferung in
Batteriesammelgefäße ausgeschlossen.
(4)
Die Standorte der
Altbatteriesammelgefäße werden durch den EZV öffentlich bekannt gemacht.
(5)
Im Übrigen gelten
die für den Anfall, die Bereitstellung und die Einsammlung von Restabfällen
geltenden Vorschriften entsprechend.
(1) Die in den §§ 5 Abs.1 und 14 -16 aufgeführten Abfallarten können
alternativ im Bringsystem auch am Wertstoffhof des EZV angeliefert werden.
(2) Die Annahme der Materialien am Wertstoffhof
des EZV ist für die Abfallarten gemäß § 5 (in
haushaltsüblichen Mengen), § 13 (für Mengen bis 1 m3), und §§ 14 und 16 gebührenfrei. Die Gebühren für
Abfälle gemäß § 15 sind in der Abfallgebührensatzung des EZV aufgeführt.
(1) Der Grundstückseigentümer hat dem EZV den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich zu melden.
(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Grundstückseigentümer verpflichtet, den EZV unverzüglich zu informieren.
(1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte, der Abfallbesitzer sowie der Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 18 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Den Beauftragten des EZV ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach der Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
(3) Die Beauftragten haben sich durch einen vom EZV ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
Zur Erprobung neuer Abfallsammel- oder Gebührensysteme kann der EZV Modellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung einführen. Hierbei können auf den Einzelfall bezogen öffentlich-rechtliche Entgeltregelungen mit dem Grundstückseigentümer vereinbart werden.
Der EZV erhebt für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung Gebühren gemäß der Abfallgebührensatzung des EZV.
Die Verpflichteten nach § 6 haften für alle Schäden, die durch die Nichtbeachtung dieser Satzung entstehen. Sie haben insoweit den EZV auch von allen gegen ihn gerichteten Ansprüchen Dritter freizustellen.
(1) Unterbleibt die dem EZV obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt.
(2) Können die Abfälle aus einem Grund, den der nach § 6 Verpflichtete zu vertreten hat, am Tag der planmäßigen Entleerung der Sammelbehälter nicht eingesammelt werden, so besteht kein Anspruch auf eine gesonderte Abfallsammlung nach Wegfall des Hinderungsgrundes. Solche Hinderungsgründe sind zum Beispiel: verschlossene Grundstückseingänge, Einbringung ausgeschlossener Abfälle in die Sammelbehälter, Verdichtung der Abfälle pp.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder Schadensersatz.
Ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, unabhängig von der Eintragung im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung, jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 25 Andere
Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte i. S. d. Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.
Diese Satzung tritt am 24.03.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallwirtschaftssatzung vom 18.02.2004 in der Fassung der Änderungssatzung vom 13.12.2005 außer Kraft.
Völklingen, 21.02.2006
Klaus Lorig, Verbandsvorsteher