Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung

des Entsorgungszweckverbandes Völklingen

 

Aufgrund des § 3 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08.10.2003 (Amtsbl. 2004 S. 594), des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.12.2005 (Amtsbl. S. 2010), der §§ 2 und 6 Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31.03.2004 (Amtsbl. S. 1037) sowie der §§ 5, 7 und 8 Saarl. Abfallwirtschaftsgesetz vom 26.11.1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.06.2002 (Amtsbl. S. 1414) wird auf Beschluss der Verbandsversammlung vom 21.02.2006 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1    Aufgaben und Ziele

 

(1)          Der Entsorgungszweckverband Völklingen (EZV) nimmt innerhalb des ihm von der Mittelstadt Völklingen übertragenen Tätigkeitsbereichs die Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung in dem Gebiet des Verbandes als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger wahr. Der EZV betreibt die Entsorgung der Abfälle nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Einheit.

 

(2)          Zur Förderung der Kreislaufwirtschaft, zur Schonung der natürlichen Ressourcen und zur Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung und Verwertung von Abfällen nimmt der EZV insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben wahr:

 

a)     das Einsammeln und Befördern von Abfällen zur Verwertung und zur Beseitigung aus privaten Haushalten, die im Verbandsgebiet anfallen,

 

b)     das Einsammeln und Befördern von gewerblichen Siedlungsabfällen gemäß § 2 Abs. 2,

 

c)  das Einsammeln von schadstoffhaltigen Abfällen und ihre Andienung an den Träger der Sonderabfallentsorgung, soweit der EZV zu einer Verwertung nicht in der Lage ist,

 

d)     die Förderung von privaten Maßnahmen zur Vermeidung, Schadstoffminimierung und Verwertung von Abfällen, insbesondere der ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung durch Kompostierung,

 

e)     die Rücknahme und das Einsammeln von Altgeräten aus privaten Haushalten gemäß § 9 ElektroG.

 

(3)          Der Verband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen.


§ 2    Begriffsbestimmungen, Definitionen, Abfallarten

 

(1)          Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) sind Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.

(2)          Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die im Abfallverzeichnis -Kapitel 20- (Anlage zu § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses vom 10.12.2001 -BGBl. I S. 3379-) aufgeführt sind, insbesondere:

(a)   gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind, sowie

(b)   Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Abfälle.

 

(3)     Elektronikschrott gemäß § 9 Abs. 4 ElektroG sind Altgeräte oder Geräteteile aus privaten Haushalten, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten. Hierzu gehören im Einzelnen:

(a)   Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte,

(b)   Kühlgeräte,

(c)   Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik,

(d)   Gasentladelampen,

(e)   Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

 

§ 3    Umfang der Abfallentsorgungsleistungen des EZV

 

(1)          Die Entsorgung von Abfällen durch den EZV umfasst das Einsammeln und Befördern der nicht gemäß § 4 dieser Satzung von der Abfallentsorgung ausgeschlossenen Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden.

 

(2)          Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallbehältern (Restabfallbehälter, Bioabfallbehälter), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Sperrmüllabfuhr) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Altpapier-Container, Schadstoffmobil, Elektro- und Elektronikgroßgeräte, Batteriesammlung, Wertstoffhof des EZV). Die näheren Einzelheiten sind in den §§ 8 ff. dieser Satzung geregelt.

 

(3)          Die Abfallarten, für die im Rahmen der Abfallentsorgung ein Getrenntsammelsystem eingerichtet ist, sind durch die Verpflichteten nach § 6 Abs. 4 und 5 getrennt zu halten und bereitzustellen (§ 5 Abs. 4 KrW-/AbfG).

 

§ 4    Ausgeschlossene Abfälle

(1)          Von der Entsorgung durch den EZV ausgeschlossen sind

 

a)     Abfälle, die einer Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 24 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen,

 

b)     besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 41 KrW-/AbfG.

 

(2)          Vom Einsammeln und Befördern durch den EZV ausgeschlossen sind Erdaushub, Bauschutt, Steine und sonstige Abfälle, die nicht in Abfallgefäßen aufgrund ihrer Art oder ihres Zustandes eingesammelt werden können sowie Abfälle, die geeignet sind das Einsammelsystem zu beschädigen oder eine Gefahr für das Lade- und Betriebspersonal darstellen wie z. B. explosive und implosive Abfälle, flüssige, gasförmige und toxische Stoffe oder besonders überwachungsbedürftige Abfälle nach § 41 KrW-/AbfG.

 

§ 5    Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen

 

(1)          Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (schadstoffhaltige Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG), werden vom EZV bei dem von ihm bereitgestellten Schadstoffmobil angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können.

 

(2)          Schadstoffhaltige Abfälle dürfen nur zu den bekannt gegebenen Terminen an dem Schadstoffmobil angeliefert werden. Der jeweilige Standort des Schadstoffmobils wird vom EZV ortsüblich öffentlich bekannt gegeben.

 

(3)          Schadstoffhaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen werden an mobilen Sammelfahrzeugen oder stationären Sammelstellen angenommen. Die Abgabe der Schadstoffe darf nur an das vom EZV bzw. dessen Beauftragten gestellte Personal bei der mobilen/stationären Sammelstelle erfolgen. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.


(4)          Durch den EZV können Mengenbeschränkungen je Anlieferung vorgenommen werden.

 

(5)          An den Standorten der mobilen Sammelfahrzeuge dürfen schadstoffhaltige Abfälle weder vor dem Eintreffen des Fahrzeuges noch nach dessen Weiterfahrt abgestellt werden. Sollte der Zeit- und Tourenplan nicht eingehalten werden, so hat der Besitzer von schadstoffhaltigen Abfällen diese wieder mit zurückzunehmen. Sie können durch den Besitzer an einem anderen Entsorgungstermin bereitgestellt werden.


(6)          Im Übrigen gelten die für den Anfall, die Bereitstellung und die Einsammlung von Restabfällen geltenden Vorschriften sinngemäß.

 

§ 6    Anschluss- und Benutzungsrecht / -zwang

 

          Anschlussrecht und –zwang

 

(1)   Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Verbandes liegenden Grundstücks, auf dem Abfälle zur Beseitigung nach Maßgabe dieser Satzung anfallen, ist verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen und hat umgekehrt einen Anspruch auf Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abfallentsorgung.


Benutzungsrecht und –zwang


(2)     Der Anschlusspflichtige bzw. -berechtigte und jeder andere Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen ist verpflichtet, die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen, soweit er zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht in der Lage ist. Anschlusspflichtige und jeder andere Erzeuger/Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen sind verpflichtet, die auf ihrem Grundstück oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle zur Beseitigung der Abfallentsorgung zu überlassen, soweit diese nicht in eigenen zugelassenen Anlagen ordnungsgemäß beseitigt werden oder überwiegende Interessen eine Überlassung erfordern. Hierzu hat jeder Anschlussberechtigte sowie jeder Abfallerzeuger und –besitzer im Rahmen dieser Satzung das Recht, die aufgestellten Sammelbehälter (Müllbehälter auf den Grundstücken, allgemein zugängliche Sammelcontainer mit besonderer Zweckbestimmung) und die sonstigen Anlagen der Abfallentsorgung bestimmungsgemäß zu benutzen.

 

(3)     Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch den EZV ausgeschlossen ist, erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur darauf, die Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung und der jeweiligen Betriebsordnung bei einer Anlage zur Abfallentsorgung bereitzustellen.

 

§ 7    Ausnahmen/Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang

 

(1)      Anschluss- und Benutzungszwang gelten entsprechend für die sonst dinglich oder schuldrechtlich    zum Besitz des Grundstücks Berechtigten.

 

(2)          Vom Anschluss- und Benutzungszwang ausgenommen sind:

 

a)            Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese Abfälle die in § 5 Abs. 5 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) geforderten Verwertungsquoten erfüllen,

 

b)            Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftig sind und durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,

 

c)             Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftig sind und durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies dem EZV nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

 

(3)          Der EZV muss Grundstückseigentümer auf deren schriftlichen Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Bioabfallsammlung befreien, wenn dabei glaubhaft gemacht wird, dass diese Abfälle einer fachgerechten Kompostierung auf dem eigenen Grundstück zugeführt werden. Des Weiteren kann im Einzelfall Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Bioabfallsammlung gewährt werden, wenn der Grundstückseigentümer andere wichtige Gründe gegen die Aufstellung eines Bioabfallgefäßes geltend macht.

 

§ 8    Abfallbehälter und Abfallsäcke

 

(1)          Der EZV bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr.

 

(2)      Für das Einsammeln und Befördern von Restabfällen sind folgende vom EZV gekennzeichnete Behälter zugelassen:

 

Bezeichnung:

    Fassungsvermögen:

 max. zul. Füllgewicht:

Abfallsack

70 Liter

15 kg

Abfallumleerbehälter

120 Liter

50 kg

Abfallumleerbehälter

240 Liter

80 kg

Umleercontainer

770 Liter

250 kg

Umleercontainer

1.100 Liter

370 kg

Umleercontainer               

3.300 Liter

                            800 kg

Umleercontainer                

5.500 Liter

1.000 kg

 

 

(3)     Für das Einsammeln und Befördern von Bioabfällen sind folgende vom EZV gekennzeichnete Behälter zugelassen:

 

Bezeichnung:

    Fassungsvermögen:

 max. zul. Füllgewicht:

Abfallumleerbehälter

120 Liter

50 kg

 

 

(4)          Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass der Deckel stets geschlossen ist. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft, mechanisch zerkleinert oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle oder Flüssigkeiten in Abfallbehälter zu füllen.

 

(5)          Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis, welche die Abfallbehälter oder das Einsammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden.

 

(6)          Für die den Grundstückseigentümern und Benutzern zur Verfügung gestellten Abfallgefäße obliegt diesen die Sorgfaltspflicht und die Reinigung der Abfallgefäße. Eine Reinigung der Abfallgefäße kann durch den EZV angeordnet werden, wenn den Abfallgefäßen so viele Reste anhaften, dass eine fachgerechte Leerung nicht mehr möglich ist. Dabei können den Verpflichteten gemäß § 6 Abs. 2 dieser Satzung die Kosten in Rechnung gestellt werden.

 

(7)          Der Verlust, das Vertauschen oder die Beschädigung eines Abfallbehälters ist dem EZV unverzüglich unter Angabe der Art der Beschädigung oder der Umstände des Verlustes anzuzeigen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung des Abfallgefäßes oder einzelner Bestandteile des Abfallgefäßes können dem Grundstückseigentümer aufwandsbezogene Kosten in Rechnung gestellt werden. Nicht durch den EZV gekennzeichnete Abfallgefäße werden nicht geleert.

 

(8)          Mechanische Veränderungen der Abfallbehälter durch Anbohren, Ansägen, Entfernen der Markierungen oder Ähnliches sind nicht erlaubt.

 

(9)          Der Grundstückseigentümer überprüft die ordnungsgemäße Zuweisung der Abfallgefäße.

 

(10)     Im Falle des wiederholten Diebstahls von Abfallgefäßen am Anwesen kann der EZV Präventivmaßnahmen verlangen. Falls der Grundstückseigentümer der Aufforderung nicht Folge leistet, können ihm die Ersatzgestellungskosten in Rechnung gestellt werden.

 

(11)     In begründeten Ausnahmefällen kann der EZV mit dem Grundstückseigentümer eine von den Vorgaben dieser Satzung abweichende Entsorgungsvereinbarung über die Einsammlung und Bereitstellung von Rest- oder Bioabfällen sowie die Einführung anderer geeigneter Abfallsammelsysteme treffen. Ein Anspruch auf Einführung solcher Entsorgungsvereinbarungen besteht nicht.

 

(12)     Zur bedarfsweisen Entsorgung von öffentlichen Veranstaltungen, Vereinsfesten u.ä. kann die Aufstellung von Abfallbehältern mit dem Veranstalter vereinbart werden, falls die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen durch den EZV geschaffen werden können. Dabei sind dem Veranstalter die Kosten in Rechnung zu stellen.


(13)     Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann eine ausgefallene Entsorgung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten nachgeholt werden. Hierfür können, soweit der EZV die ausgefallene Entsorgung nicht zu vertreten hat, aufwandsbezogene Kosten in Rechnung gestellt werden.


§ 9    Anzahl und Größe der Abfallbehälter

 

(1)          Auf jedem angeschlossenen, nicht befreiten Grundstück muss mindestens ein Restabfall- und ein Bioabfallgefäß vorgehalten werden. Dabei ist jedem Restabfallgefäß mit einem Fassungsvermögen von 120 oder 240 Litern je ein Bioabfallgefäß mit einem Fassungsvermögen von 120 Liter und einer vierzehntägigen Abfuhrhäufigkeit zuzuweisen. Den Restabfallgefäßen mit einem Fassungsvermögen von 770 und 1.100 Litern ist ein Bioabfallgefäß mit einer vierzehntägigen Abfuhrhäufigkeit zuzuweisen. Werden vom Anschlussnehmer darüber hinaus weitere Bioabfallgefäße gewünscht, so ist dies im Rahmen einer Vereinbarung gemäß § 8 Abs.11 dieser Satzung möglich.

 

(2)          Bei mehreren Haushalten auf einem Grundstück bemisst sich das Gefäßvolumen grundsätzlich nach dem regelmäßig anfallenden Abfall, wobei mindestens 20 Liter je Person und Woche beim Restabfall als Richtwert angenommen werden.

 

(3)          Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 10 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Die Einwohnergleichwerte werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Abfallwirtschaft festgelegt. Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den vollen Einwohnergleichwert aufgerundet. Von dieser Regelung ausgenommen sind die Abfälle, die in eigenen Anlagen schadlos beseitigt werden und kein überwiegendes öffentliches Interesse der Eigenbeseitigung entgegensteht.

 

Auf schriftlichen Antrag kann ein anderes Behältervolumen zugewiesen werden, soweit durch den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer die Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten nachgewiesen wird. Die Beweislast liegt beim Antragsteller. Der EZV legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen oder Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest.

 

(4)          Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen ab 770 l werden nur aufgestellt, wenn auf dem Grundstück ein Standplatz entsprechend § 11 Abs. 2 vorhanden ist. Fehlt ein solcher Standplatz, werden Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 l und 240 l in der erforderlichen Anzahl aufgestellt.

 

(5)          Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das sich aus Abs. 3 berechnete Behältervolumen auf das zur Verfügung zu stellende Behältervolumen angerechnet.

 

(6)          Der EZV stellt auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers über das  nach Abs. 3 bereitzustellende satzungsmäßige Mindestbehältervolumen hinaus Gefäßraum zur Verfügung.

 

(7)          Der Grundstückseigentümer hat die ausreichende Anzahl und die ausreichende Größe der Abfallbehälter zu beantragen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der EVZ Größe und Anzahl der notwendigen Abfallbehälter anordnen.


 

§ 10  Abfallanfall

 

(1)          Als angefallen gelten Abfälle, wenn sie dem EZV in zugelassenen Abfallbehältern zweckentsprechend eingebracht bereitgestellt sind oder einem vom EZV eingerichteten Sondersammelsystem nach Maßgabe dieser Satzung überlassen werden. Angefallene Abfälle gehen in das Eigentum des EZV über, sobald sie eingesammelt bzw. dem Sondersammelsystem überlassen sind.

 

(2)          Der EZV ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

 

(3)          Dritten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.

 

(4)          Jegliche Maßnahmen vor Ort zur Behandlung der in die Abfallbehälter eingegebenen Abfälle sind nicht gestattet. Die Verwendung von Müllschleusen ist nicht zulässig.

 

§ 11  Restabfallabfuhr

 

(1)          Das Einsammeln von Restabfällen erfolgt grundsätzlich in Abfallbehältern. Abfallsäcke sind nicht zur regelmäßigen Entsorgung zugelassen. Abfallbehälter werden vom EZV gestellt und verbleiben in seinem Eigentum. Privateigene Abfallbehälter sind zur Entsorgung nicht zugelassen.

 

(2)          Die gemeinsame Benutzung eines Abfallbehälters mit 120 l Gefäßvolumen durch zwei benachbarte unmittelbar aneinander grenzende Grundstücke wird auf Antrag beim EZV gestattet (Nachbarschaftstonne). Jedem der beiden Grundstückseigentümer wird die Gebühr für diesen Abfallbehälter zur Hälfte berechnet.

 

(3)          Der Grundstückseigentümer hat Standplätze für die notwendige Zahl und Größe von Abfallbehältern auf seinem Grundstück auszuweisen. Ist ein Standplatz auf dem angeschlossenen Grundstück nicht vorhanden, kann mit Zustimmung des EZV und des betroffenen Grundstücksnachbarn auch auf einem benachbarten Grundstück ein Standplatz eingerichtet werden.

 

(4)          Restabfälle sind an den vom EZV bestimmten, ortsüblich öffentlich bekannt gemachten Abfuhrtagen vor Beginn der Einsammlungszeit wochentags ab 6.00 Uhr bereit zu stellen. Die Einsammlung erfolgt bis spätestens 22.00 Uhr. Fällt der Abfuhrtag auf einen gesetzlichen Feiertag, können die Restabfälle an einem davorliegenden oder nachfolgenden Tag eingesammelt werden. Muss der Abfuhrtag aus besonderen Gründen verlegt werden, wird dies durch den EZV ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.

 

(5)          Die Abfallbehälter sind am Abfuhrtag rechtzeitig unmittelbar am Rande der nächsten von dem Einsammelfahrzeug anfahrbaren Straße ohne Gefährdung für den Straßenverkehr bereitzustellen. Dabei sind die Abfallbehälter so aufzustellen, dass die Einsammlung ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust erfolgen kann. Der EZV ist befugt, im Streitfalle den Ort und die Art der Bereitstellung durch Verwaltungsakt festzusetzen.

 

(6)          Bei nicht entsprechend den Vorschriften dieser Satzung gefüllten oder bereitgestellten Abfallbehältern entfällt die Entsorgungspflicht.

 

(7)          Die Grundstückseigentümer haben dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind.

 

(8)          Die regelmäßige Abfuhr der Restabfälle erfolgt vierzehntäglich. Bei nachgewiesener Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 und/oder der Benutzung der Biotonne kann der Grundstückseigentümer ein Restabfallgefäß mit 120 l Gefäßvolumen mit vierwöchentlicher Entleerung beantragen.

 

§ 12  Bioabfallabfuhr

 

(1)          Zur Durchsetzung des Verwertungsgebotes und zur Verminderung des Anteils organischer Bestandteile im abzulagernden Abfall führt der EZV eine Bioabfallabfuhr durch. Der Abfall aus Haushaltungen ist getrennt nach Bioabfall und Restabfall zu sammeln und in den hierfür zur Verfügung gestellten Behältnissen bereitzustellen.

 

(2)          Die regelmäßige Abfuhr der Bioabfälle erfolgt vierzehntäglich.


(3)          Zugelassen zur Einfüllung in Bioabfallbehälter sind biologisch abbaubare organische Abfälle aus privaten Haushaltungen (z. B. organische Küchenabfälle, Gartenabfälle, Grünschnitt etc.). Rohes Fleisch, Knochen und Tierabfälle sowie flüssige Abfälle dürfen in Bioabfallbehälter nicht eingefüllt werden.

 

(4)          Das Einfüllen von Bioabfall in die Restabfallbehälter ist, mit Ausnahme der in § 7 Abs. 3 geregelten Fälle, verboten. Ebenso ist das Einfüllen anderer Abfälle als Bioabfall in den Bioabfallbehälter verboten. Wird Anderes als Bioabfälle in den Bioabfallbehälter eingefüllt, muss dessen Inhalt durch den Anschlusspflichtigen in das Restabfallgefäß umgefüllt werden.

 

(5)          Wird Bioabfall in den Restabfallbehälter eingefüllt, kann durch den EZV die Aufstellung eines zusätzlichen Bioabfallbehälters angeordnet werden.

 

(6)          Auf jedem nicht gemäß § 7 Abs. 3 befreiten Grundstück muss mindestens ein Bioabfallbehälter vorgehalten werden. Bei mehreren Haushalten bemisst sich das Gefäßvolumen für den Bioabfallbehälter grundsätzlich nach dem regelmäßigen Anfall des Bioabfalls, wobei 10 Liter je Person und Woche als Richtwert angenommen werden. Zahl und Größe der Bioabfallbehälter richten sich ansonsten nach dem Bedarf.

 

(7)          Im Übrigen gelten die für die Restabfallabfuhr bestehenden Bestimmungen entsprechend.


 

§ 13  Sperrmüllabfuhr

 

(1)          Abfälle aus Haushaltungen, die wegen ihrer Sperrigkeit, Größe und Beschaffenheit in ungebündeltem und unverpacktem Zustand nicht in die zugelassenen Abfallbehälter passen und üblicherweise bei einem Umzug mitgenommen würden (Sperrmüll), werden auf Anforderung des Anschlussberechtigten und jedes anderen Abfallbesitzers im Verbandsgebiet vom EZV außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung getrennt abgefahren. Die Abfuhr von sperrigen Abfällen aus Haushaltungen erfolgt in haushaltsüblichen Mengen von höchstens 5 m³ je Abfuhr. Getrennt abgeholt werden Elektro- und Elektronikgroßgeräte. Die Gebühren für die Abfuhr ergeben sich aus der Abfallgebührensatzung des EZV.

 

(2)          Sperrige Abfälle bzw. Elektro- und Elektronikgroßgeräte sind auf dem Gehweg bzw. Straßenrand so bereitzustellen, dass eine Verschmutzung der Gehwege, Straßen und Plätze sowie angrenzender Grundstücke vermieden wird. Lose Abfälle müssen fest gebündelt und handlich abgepackt bereitgestellt werden. Einzelstücke dürfen ein Gewicht von 30 kg und das Flächenmaß von 1,80 m x 1,40 m je Stück (Flächenmaß der Einfüllöffnung des Einsammelfahrzeugs) nicht überschreiten.

 

(3)          Zu entsorgende sperrige Abfälle sind deutlich getrennt von nicht zu entsorgenden Gegenständen bereitzustellen. Aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift können keine Ansprüche gegen den EZV hergeleitet werden.

 

(4)          Auf Anfrage kann der EZV bzw. sein beauftragter Dritter sperrige Abfälle aus Häusern und Wohnungen entsorgen. Für diese Dienstleistung wird eine auf den Einzelfall bezogene Entgeltregelung mit dem Auftraggeber vereinbart.

 

(5)      Der EZV übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus der Durchsuchung von sperrigen Abfällen durch Unbefugte entstehen.

 

(6)          Wiederverwertbare Abfälle, die über bereitgestellte Wertstoffcontainer entsorgt werden können oder für die eine gesonderte Abfuhr nach dieser Satzung vorgesehen ist, werden durch die Sperrmüllabfuhr nicht entsorgt.

 

(7)          Im Übrigen gelten die für die Restabfallabfuhr bestehenden Bestimmungen entsprechend.


 

§ 14  Durchführung der Sammlung von Altpapier und Druckerzeugnissen

 

Altpapier und Druckerzeugnisse, die in Haushaltungen anfallen und der Wiederverwertung zugeführt werden können, werden im Bringsystem in Containern bzw. im Holsystem (Blaue Tonne) eingesammelt. Altpapier und Druckerzeugnisse dürfen nicht mit Fremdstoffen behaftet sein.


 

§ 15  Rücknahme und Sammlung von Elektronikschrott

 

(1)          Elektro- und Elektronikgeräte werden vom EZV im Rahmen der Sperrmüllabfuhr (§ 13) eingesammelt oder am Wertstoffhof durch Bereitstellung separater Behältnisse nach Maßgabe des § 9 ElektroG angenommen. Der Wertstoffhof des EZV ist Sammelstelle gem. § 9 Abs. 3 ElektroG.

 

(2)          Die Gebühren für die Abfuhr sind in der Abfallgebührensatzung des EZV geregelt.

 

(3)          Im Übrigen gelten die für die Restabfallabfuhr bestehenden Bestimmungen entsprechend.

 

 

§ 16  Batteriesammlung

 

(1)          Private Endverbraucher sowie Betreiber von Kleingewerbe sind berechtigt, gebrauchte, i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der VO über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (BattV) vom 27.03.1998 (BGBl. I S. 658) schadstoffhaltige Batterien unentgeltlich beim Wertstoffhof des EZV abzugeben. KFZ-Batterien sind keine schadstoffhaltige Batterien i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BattV.

 

(2)          Darüber hinaus werden Batterien nach Abs.1 über Altbatteriesammelgefäße eingesammelt. In die Sammelgefäße dürfen nur Batterien eingefüllt werden, soweit dies nach der Bauart des Gefäßes möglich ist.

 

(3)          Batterien aus Gewerbe-, Industrie- oder Dienstleistungsbetrieben sind von der Anlieferung in Batteriesammelgefäße ausgeschlossen.


(4)          Die Standorte der Altbatteriesammelgefäße werden durch den EZV öffentlich bekannt gemacht.


(5)          Im Übrigen gelten die für den Anfall, die Bereitstellung und die Einsammlung von Restabfällen geltenden Vorschriften entsprechend.

 

§ 17  Wertstoffhof

 

(1)     Die in den §§ 5 Abs.1 und 14 -16 aufgeführten Abfallarten können alternativ im Bringsystem auch am Wertstoffhof des EZV angeliefert werden.

 

(2)     Die Annahme der Materialien am Wertstoffhof des EZV ist für die Abfallarten gemäß § 5 (in haushaltsüblichen Mengen), § 13 (für Mengen bis 1 m3), und §§ 14 und 16 gebührenfrei. Die Gebühren für Abfälle gemäß § 15 sind in der Abfallgebührensatzung des EZV aufgeführt.


 

§ 18  Anmeldepflicht

 

(1)          Der Grundstückseigentümer hat dem EZV den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich zu melden.

 

(2)          Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Grundstückseigentümer verpflichtet, den EZV unverzüglich zu infor­mieren.

 


§ 19 Auskunftspflicht und Betretungsrecht

 

(1)          Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte, der Abfallbesitzer sowie der Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 18 hinaus alle für die Abfallentsor­gung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

(2)          Den Beauftragten des EZV ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach der Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht.

 

(3)          Die Beauftragten haben sich durch einen vom EZV ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.

 


§ 20  Modellversuche

 

Zur Erprobung neuer Abfallsammel- oder Gebührensysteme kann der EZV Modellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung einführen. Hierbei können auf den Einzelfall bezogen öffentlich-rechtliche Entgeltregelungen mit dem Grundstückseigentümer vereinbart werden.

 


§ 21  Gebühren

 

Der EZV erhebt für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung Gebühren gemäß der Abfallgebührensatzung des EZV.

 


§ 22  Haftung

 

Die Verpflichteten nach § 6 haften für alle Schäden, die durch die Nichtbeachtung dieser Satzung entstehen. Sie haben insoweit den EZV auch von allen gegen ihn gerichteten Ansprüchen Dritter freizustellen.

 


§ 23  Unterbrechung der Abfallentsorgung

 

(1)          Unterbleibt die dem EZV obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt.

 

(2)          Können die Abfälle aus einem Grund, den der nach § 6 Verpflichtete zu vertreten hat, am Tag der planmäßigen Entleerung der Sammelbehälter nicht eingesammelt werden, so besteht kein Anspruch auf eine gesonderte Abfallsammlung nach Wegfall des Hinderungsgrundes. Solche Hinderungsgründe sind zum Beispiel: verschlossene Grundstückseingänge, Einbringung ausgeschlossener Abfälle in die Sammelbehälter, Verdichtung der Abfälle pp.

 

(3)          In den Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder Schadensersatz.

 


§ 24  Begriff des Grundstücks

 

Ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, unabhängig von der Eintragung im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung, jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

 


§ 25  Andere Berechtigte und Verpflichtete

 

Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte i. S. d. Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.

 


§ 26  Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 24.03.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallwirtschaftssatzung vom 18.02.2004 in der Fassung der Änderungssatzung vom 13.12.2005 außer Kraft.

 

 

Völklingen, 21.02.2006

 

 

Klaus Lorig, Verbandsvorsteher



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