Neufassung der
Abfallgebührensatzung
des Entsorgungszweckverbandes
Völklingen
Aufgrund des § 3 des
Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27.06.1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08.10.2003
(Amtsbl. 2004 S. 594), des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27.06.1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom
13.12.2005
(Amtsbl. S. 2010), der §§ 2 und 6 Kommunalabgabengesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998, zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 31.03.2004 (Amtsbl. S. 1037) sowie
des § 21 der Abfallwirtschaftssatzung
des Entsorgungszweckverbandes Völklingen (EZV)
vom 21.02.2006 wird auf
Beschluss der Verbandsversammlung vom 21.02.2006 folgende
Satzung erlassen:
Der Entsorgungszweckverband Völklingen (EZV) erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung nach Maßgabe dieser Satzung und der Abfallwirtschaftssatzung Gebühren.
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf die tatsächliche Bereitstellung des Restabfallbehälters folgt. Entsprechendes gilt für die Aufstellung zusätzlicher oder die Bereitstellung anderer Abfallbehälter. Die Gebührenpflicht besteht für die Zeit, für die die Voraussetzung der Anschlusspflicht gegeben ist. Eine Unterbrechung bis zu zwei Monaten bleibt unberücksichtigt. Die Nichtbenutzung der dem Grundstück zugewiesenen Abfallbehälter befreit nicht von der Gebührenpflicht.
(2) Die Gebührenpflicht erlischt oder verändert sich mit dem Ende des Monats, in dem auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers oder der dinglich Nutzungsberechtigten beim EZV die auf dem Grundstück aufgestellten Abfallbehälter ab- oder umgemeldet worden sind und der Gefäßbestand tatsächlich geändert wurde. Eine Abmeldung für zurückliegende Zeiträume ist nicht möglich.
(3) Bei einem Wechsel des Grundstückseigentümers geht die Gebührenschuld mit Beginn des auf die Grundbucheintragung folgenden Monats auf den Rechtsnachfolger über.
(4) Die Gebührenpflicht für die Aufstellung, Rücknahme oder Veränderung eines Abfallgefäßes (außer bei Aufstellung zum erstmaligen Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung oder bei Wegfall der Voraussetzungen für den Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung) entsteht mit der Aufstellung, Rücknahme oder Veränderung eines Abfallgefäßes.
(5) Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung der Abfallentsorgung infolge von Betriebsstörungen, betriebsnotwendigen Arbeiten, höherer Gewalt oder der Verlegung des Zeitpunktes der Abfallentsorgung hat der Gebührenpflichtige keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Erlass der Gebühren. Bei einer Unterbrechung von mehr als einem Monat wird die Gebühr auf Antrag ermäßigt, und zwar für je 30 Tage um die Gebühr eines Monats.
(6) Bei der Verwendung von Abfallsäcken gemäß § 8 Abs. 2 Abfallwirtschaftssatzung entsteht die Gebühr mit dem Erwerb der Abfallsäcke.
(7) Die Gebühren für die Sperrmüllabfuhr gemäß § 13 Abfallwirtschaftssatzung sowie die Gebühren für die Abfuhr von Elektro- und Elektronikgroßgeräten gemäß § 15 Abfallwirtschaftssatzung entstehen mit der Abfuhr.
(8) Bei Selbstanlieferung von Abfällen entsteht die Gebührenschuld mit der Anlieferung.
(1) Gebührenschuldner ist, wer die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung des EZV benutzt.
(2) Als Benutzer gelten die Eigentümer der an die Abfallentsorgung des EZV angeschlossenen Grundstücke. Den Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte gleich.
(3) Bei Benutzung von Abfallsäcken ist der Erwerber dieser Säcke Gebührenschuldner.
(4)
Schuldner der Gebühren für
die Sperrmüllabfuhr gemäß § 13 Abfallwirtschaftssatzung sowie die Gebühren für
die Abfuhr von Elektro- und Elektronikgroßgeräten gemäß § 15 Abfallwirtschaftssatzung ist der Antragsteller.
(5) Bei Selbstanlieferung von Abfällen ist der Anlieferer Gebührenschuldner.
(6) Bei Veranstaltungen gemäß § 8 Abs. 12 der Abfallwirtschaftssatzung ist Schuldner der Veranstalter.
(7) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes kann der Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenforderung an den Verwalter gerichtet werden.
(8) Grundstück im
Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch und ohne
Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz,
der eine selbständige, wirtschaftliche Einheit bildet und im Eigentum desselben
Rechtsobjektes steht.
(1) Für die im Rahmen der grundstücksbezogenen Abfallentsorgung mit Abfallbehältern (Restabfallbehälter, Bioabfallbehälter) gemäß Abfallwirtschaftssatzung ausgeführten Leistungen werden Benutzungsgebühren nach der Anzahl, Größe und Abfuhrhäufigkeit der aufgestellten Abfallgefäße erhoben. Die Benutzungsgebühren sind eine Einheitsgebühr, die auch den Aufwand für gebührenfrei angebotene Leistungen abdeckt.
(2) Für die sonstigen gebührenpflichtigen Leistungen bemessen sich die Benutzungsgebühren nach den §§ 6 ff dieser Satzung.
(3) Wird eine zusätzliche Leerung von bereits aufgestellten, veranlagten Abfallgefäßen beantragt, gelten die anteiligen Gebührensätze gemäß §§ 6 ff dieser Satzung.
(1) Die Gebühren (mit Ausnahme der Gebühren nach § 2 Abs.7 dieser Satzung) werden vom EZV für das Kalenderjahr durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt und erhoben.
(2) Die Jahresgebühr wird am 15. Februar, 15. Mai , 15. August und 15. November eines jeden Jahres in gleichen Teilbeträgen fällig. Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Gebührenbescheides zu entrichten war, kleiner als die Gebühr, die sich nach dem Fälligkeitstag ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu entrichten. Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Gebührenbescheides entrichtet worden ist, größer als die Gebühr, die sich nach dem bekannt gegebenen Gebührenbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. Die Vorschriften über die Behandlung der Vorauszahlungen gelten entsprechend, wenn der Gebührenbescheid aufgehoben oder geändert wird.
(3)
Die Gebühren für die
Benutzung von Abfallsäcken, die Sperrmüllabfuhr, die Abfuhr von Elektro-
und Elektronikgroßgeräten, die Selbstanlieferung und die Aufstellung, Rücknahme oder Veränderung eines
Abfallgefäßes werden mit der Entstehung fällig. Der EZV ist berechtigt, bei
Auftragserteilung die voraussichtliche Gebühr in Form einer Vorauszahlung zu erheben.
(1) Die Gebühr für die Leistungen gemäß § 4 Abs. 1 dieser Satzung beträgt je Kalendermonat für
Gefäßart |
Leerung |
Gebühren monatlich in € |
120 l Restabfall |
4-wöchentlich |
10,80 |
120 l Restabfall |
14-täglich |
15,50 |
120 l Bioabfall |
14-täglich |
3,20 |
240 l Restabfall |
14-täglich |
24,30 |
770 l Restabfall |
14-täglich |
89,50 |
770 l Restabfall |
1 x wöchentlich |
158,50 |
1.100 l Restabfall |
14-täglich |
123,30 |
1.100 l Restabfall |
1 x wöchentlich |
226,20 |
1.100 l Restabfall |
2 x wöchentlich |
496,50 |
3.300 l Restabfall |
14-täglich |
366,20 |
3.300 l Restabfall |
1 x wöchentlich |
670,40 |
5.500 l Restabfall |
1 x wöchentlich |
1.120,30 |
5.500 l Restabfall |
2 x wöchentlich |
2.219,00 |
(2) Die Gebühr für die Aufstellung, Rücknahme oder den Austausch eines Abfallgefäßes beträgt je Objekt:
Die Gebühr für eine Umstellung des Abfuhrrhythmus bei
gleichbleibendem Gefäß beträgt:
5,00 €.
Dies
gilt nicht bei Aufstellung eines Abfallgefäßes zum erstmaligen Anschluss an die
öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung oder bei Wegfall der Voraussetzungen
für den Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung.
§ 7 Gebühr für die Sperrmüllabfuhr
(1) Die Gebühr für die Sperrmüllabfuhr beträgt je Abfuhr (begrenzt auf 5 m³)
10,00
€.
(2) Im Wertstoffhof des EZV kann Sperrmüll aus Haushalten bis zu einer Höchstgrenze von 1 m³ gebührenfrei angeliefert werden.
§ 8 Gebühr für die Abfuhr von Elektro- und Elektronikgroßgeräten
(1) Die Gebühr für die Abfuhr von Elektro- und Elektronikgroßgeräten beträgt je Abfuhr (begrenzt auf maximal fünf Geräte)
10,00 €.
(2) Im Wertstoffhof des EZV kann Elektroschrott gemäß § 9 Abs.
4 ElektroG aus privaten Haushalten in haushaltsüblichen Mengen gebührenfrei
angeliefert werden.
§ 9 Gebühr für gleichzeitige Sperrmüllabfuhr und Abfuhr von Elektro-
und
Elektronikgroßgeräten
(1) Bei einer gleichzeitigen Abfuhr von Sperrmüll und Elektro- und Elektronikgroßge-
räten, außer Kühl- und Klimageräten, die gesondert abgefahren werden
müssen,
beträgt die Gebühr je Abfuhr 10 €.
(2) Es gelten die Höchstgrenzen der §§ 7 und 8.
§ 10 Gebühr für Abfallsäcke
Die Gebühr für
Abfallsäcke beträgt je Abfallsack
3,50 €.
§ 11 Gebühr für die Abfuhr bei öffentlichen Veranstaltungen,
Vereinsfesten u. ä
(1) Die Gebühr für die Abfuhr bei öffentlichen Veranstaltungen, Vereinfesten u. ä gemäß § 8 Abs. 12 der Abfallwirtschaftssatzung beträgt je Entleerung:
Gefäßart |
Gebühr
in € |
120
l |
7,80 |
240
l |
12,10 |
770
l |
39,60 |
1.100
l |
56,60 |
3.300
l |
168,00 |
5.500
l |
280,60 |
(2)
Neben der Gebühr für die Abfuhr wird für den Transport (An-
und Abfahrt) und die Reinigung der Abfallgefäße eine Kostenpauschale erhoben.
Diese beträgt:
Gefäßart |
Pauschale
in € |
120
l |
3,00 |
240
l |
4,00 |
770
l |
6,00 |
1.100
l |
8,00 |
3.300
l |
13,00 |
5.500
l |
18,00 |
(3)
Die Gesamtgebühr ergibt sich aus der Grundgebühr gemäß
Absatz 1 und der Kostenpauschale gemäß Absatz 2.
Diese Satzung tritt am 24.03.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallgebührensatzung vom 18.02.2004 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 13.12.2005 außer Kraft.
Völklingen, 21.02.2006
Klaus Lorig, Verbandsvorsteher